CORONAVIRUS: HALTEDAUER BEI „GEFÄHRDETEN NUTZTIERRASSEN“

Da aufgrund der aktuellen CoronaSituation auch sämtliche Versteigerungen in Österreich abgesagt werden mussten, war es für viele Züchter über Versteigerungen nicht mehr möglich, Zuchttiere über diese Schiene anzukaufen. Die ZAR führte dazu intensive Gespräche mit dem Landwirtschaftsministerium (BMLRT) und der Agrarmarkt Austria (AMA).

Nach Auskunft des Ministeriums und der AMA kann der Beginn der Haltedauer mit 1. April 2020 nicht nach hinten verschoben werden, da es keinen direkten Kausalzusammenhang von Haltefrist und Covid-19 Situation für die überwiegende Anzahl der TeilnehmerInnen gibt und die Änderung neben einem erhöhten Verwaltungsaufwand auch für andere TeilnehmerInnen, die Tiere am Stichtag 01.04. haben aber nicht am neuen Stichtag, Nachteile bringen würde. Eine Einzelfallbeurteilung im Sinne „bewirtschaftungsverändernde Umstände“ kann jedoch zu einem positiven Ergebnis führen, wenn eindeutig der Kausalzusammenhang zwischen Covid-19 und der kürzeren Haltedauer gegeben ist. Das könnte sein, dass das Tier schon vor dem 01.04. gekauft, aber wegen Ausgangssperre nicht geholt werden konnte, oder z.B. erst Anfang Mai gekauft wurde und glaubhaft nachgewiesen werden kann, dass der Kauf schon im März auf der Covid-19 bedingt abgesagten Versteigerung erfolgen sollte! Jedenfalls ist im Einzelfall ein Antrag an die AMA einzubringen, bevorzugt online über www.eama.at im Bereich Eingaben -> Höhere Gewalt. Die Anträge müssen dabei mindestens folgende Bedingungen erfüllen:

  • Antrag zeitnah nach Erwerb des Tieres.
  • Begründung warum Kauf oder Meldung am Betrieb verspätet nach dem 01.04. erfolgte und Darstellung des Bezuges zu Einschränkungen bedingt durch Covid-19
  • Bei Schafen, Ziegen und Pferden Bestätigung der Vorbesitzerin, dass sie entweder nicht an der Maßnahme GT teil nimmt oder gegenständliches Tier nicht beantragt hat.
  • Bei Rindern Bestätigung der Vorbesitzerin, dass sie entweder nicht an der Maßnahme GT teil nimmt oder damit einverstanden ist, dass gegenständliches Tier keinen Prämienanspruch hat.

Diese Bestätigungen der VorbesitzerInnen sind nötig, um eine Doppelförderung eines Tieres auszuschließen!